Infos zum Minijob
Minijobber gehen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einem durchschnittlichen Verdienst von 520 Euro (2023) und 538 Euro (2024) pro Monat nach. Wichtig ist, dass auf das Jahr gesehen, die Verdienstgrenze von 6.240 Euro (2023) bzw. 6.456 Euro (2024) nicht überschritten wird, denn sonst ändert sich der Minijob in einen Midijob und dann fallen Steuern und Sozialversicherungskosten an.
Fakten zum Minijob
- der Minijob ist steuerfrei
- Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung trägt Arbeitgeber
- Abgaben für die Pflegeversicherung, Krankenkasse, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung entfallen für Minijobber
- es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld
- Minijob-Verdienstgrenze: 538 Euro / Monat (2024); 6.456 Euro / Jahr (2024)
Welche Tätigkeiten verrichten Minijobber?
Minijobber verrichten in der Regel helfende Tätigkeiten sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt. Minijobber bei der Alltagsbetreuung erledigen vor allem Arbeiten im Haushalt und im Garten. Sie gehen aber auch einkaufen, spazieren und erledigen Botengänge, können die betroffenen Personen aber auch zu Ärzten, in Apotheken und in Geschäften begleiten.
Diese Aufgaben verrichten gewöhnlich Minijobber als Alltagsbetreuer
- helfende Tätigkeiten wie Küchenarbeit, Gartenarbeit
- haushaltswirtschaftliche Tätigkeiten wie Fenster putzen, staubsaugen
- pflegerische Tätigkeiten wie beim Waschen helfen, Gebiss säubern usw.
- Einkäufe erledigen
- Botengänge erledigen, zum Beispiel zur Post gehen
- zu Ärzten und in Apotheken begleiten
- Assistenz bei Arbeiten im Haushalt wie Wäsche zusammenfalten, Wäsche waschen
- Essen zubereiten
- gesellschaftliche Tätigkeiten wie Zeitung lesen, Spiele spielen
- Anträge ausfüllen
Es gibt zwei Arten von Minijobs
Ein Minijob kann als monatlich abhängige Beschäftigung oder als kurzfristige Tätigkeit ausgeübt werden. Bei einem monatlich abhängigen Minijob wird der Lohn monatlich über einen bestimmten Zeitraum ausgezahlt. Dabei überschreitet er nicht die Verdienstgrenze von 520 Euro im Jahr 2023 bzw. ab 2024 538 Euro. Wird der Minijob als kurzfristige Tätigkeit ausgeübt, so ist diese zumeist auf bis zu drei Monate beschränkt und der Arbeitnehmer darf in diesen Monaten mehr als die monatliche Verdienstgrenze verdienen, aber nicht mehr als insgesamt bis zu 6.240 Euro (2023) bzw. 6.456 Euro (2024) pro Jahr. Auch hier muss die Verdienstgrenze eingehalten werden. Hier zählt jedoch nicht in erster Linie die monatliche Verdienstgrenze, sondern die Jahresgrenze.
Sonderzahlungen gehören zum Minijob-Verdienst
Zum Minijob-Verdienst gehören neben dem normalen Lohn auch Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und sonstige Einmalzahlungen. Beim Minijob gilt: Sind die Sonderzahlungen bereits vorhersehbar, so müssen diese bereits zu Beginn der Tätigkeit mit als Einkommen verrechnet werden. Sollte also der Arbeitgeber ein Weihnachtsgeld zahlen, so muss dieses bereits bei Arbeitsaufnahme mit in den Lohn eingerechnet werden. Sollte das Weihnachtsgeld aber nicht geplant gewesen sein und der Arbeitgeber hat es sich kurzfristig doch anders überlegt und zahlt dem Minijobber ein Weihnachtsgeld, so gilt dies nicht als vorhersehbare Zahlung. In diesem Fall muss überprüft werden, ob nicht die Jahresverdienstgrenze überschritten wird.
Das gehört nicht zum Minijob-Verdienst
- steuerfreie zusätzliche Einnahmen
- Zuschüsse wie Nachtarbeitszuschläge, Feiertagszuschläge und Sonntagszuschläge
Hinzuverdienst beim Minijob
Minijobber können pro Jahr bis zu 3.000 Euro steuerfrei hinzuverdienen, sofern die Übungsleiterpauschale gilt, aber auch ein Ehrenamt ausüben. Dann greift die Ehrenamtspauschale bis zu 840 Euro pro Jahr, die ebenso nicht versteuert werden muss.
Was ist die Überleiterpauschale?
Die Übungsleiterpauschale stellt Einnahmen dar, die bei bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten greift und steuerfrei ist. Insgesamt können im Jahr 2023 bis zu 3.000 Euro beim Minijob hinzuverdient werden, sofern eine der folgenden Tätigkeiten ausgeübt wird:
- Tätigkeiten als Erzieher, Betreuer, Ausbilder und Übungsleiter oder vergleichbare Tätigkeiten
- künstlerische Tätigkeiten
- Tätigkeiten in der Pflege behinderter, alter oder kranker Personen
Voraussetzung für die Steuerbefreiung
Wichtig beim Hinzuverdienst ist, dass die Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird, sondern nebenberuflich. Dabei gilt: Der zeitliche Umfang der Tätigkeit darf nicht mehr als 30 Prozent einer vergleichbaren Beschäftigung in Vollzeit ausmachen.