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VERHINDERUNGSPFLEGE

Was ist die Verhinderungspflege?

Die Verhinderungspflege ist eine Leistung, die von den Pflegekassen übernommen wird. Es bedeutet, dass die Angehörigen, Verwandten oder Freunde der Pflegeperson verhindert sind, die Pflegeperson zu pflegen.

Dies kann aus unterschiedlichen Gründen der Fall sein, wie beispielsweise bei
Krankheit, Urlaub oder aufgrund von Terminen. Für diese Zeit muss also eine Ersatzpflegeperson die jeweilige Pflege übernehmen.

Habe ich Anspruch auf die Verhinderungspflege?

Erst ab der zweiten Pflegestufe kann die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden, welche mindestens seit sechs Monaten bestehen muss.

Denn der Zeitpunkt der Genehmigung der Pflegestufe wird mit dem Beginn der Pflege gleichgesetzt, sodass der Pflegende mindestens sechs Monate von einer privaten Pflegeperson betreut worden sein muss.
Der Anspruch entfällt, sollte der Pflegende ausschließlich über einen Pflegedienst betreut und nicht von einer Privatperson betreut worden sein.

Wer zahlt die Verhinderungspflege?

Die Pflegekasse zahlt maximal 1.612 Euro pro Jahr unabhängig vom Pflegegrad.

Sollte dies jedoch nicht reichen, kann die Verhinderungspflege auch mit 50% der Kurzzeitpflege kombiniert werden, sofern in diesem Kalenderjahr noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde.

Das bedeutet, dass der jährliche Verhinderungspflegesatz, nämlich 1.612 Euro, mit 806 Euro aus der Kurzzeitpflege aufgestockt werden kann, sodass ein Betrag von 2.418 Euro zustande käme.

Was passiert mit der nicht genutzten Verhinderungspflege?

Insgesamt zahlt die Pflegekasse die Verhinderungspflege für längstens sechs Wochen (42 Tage) pro Kalenderjahr.
Zudem kann noch nach vier Jahren die Verhinderungspflege rückwirkend beantragt werden.

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Beim Erstgespräch zur Alltagsbetreuung informieren wir Sie gerne über unsere Unterstützungsleistungen und klären Sie über Ihren Anspruch auf die Entlastungsleistung gemäß § 45b SGB XI der Pflegekasse auf.

 

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