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Pflegegrad 2

Wenn der Gutachter der Pflegekasse eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bestätigt, dann erhält der Versicherte den Pflegegrad 2. Der Pflegegrad 2 wird bescheinigt, wenn im Rahmen des aktuellen Begutachtungsverfahrens zwischen 27 und unter 47,5 Punkte ermittelt wurden.

Voraussetzungen für Pflegegrad 2

Um den Pflegegrad 2 zu erhalten, muss

  1. ein Antrag auf Pflegegrad gestellt werden
  2. eine “erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit” bescheinigt werden
  3. eine Punktzahl zwischen 27 und unter 47,5 Punkten vorliegen

Was wird geprüft?

Bei der Begutachtung werden insbesondere die Mobilität, die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, die Fähigkeit zur Selbstversorgung, Verhaltensweisen, auch in problematischen Lagen, psychische Problemlagen, die Belastungsfähigkeit, die Bewältigung und der Umgang von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens einschließlich das Pflegen von sozialen Kontakten geprüft.

Häufige Fragen

Dazu werden Fragen gestellt, die der Antragsteller beantworten muss. Ist er beispielsweise noch in der Lage Treppen zu steigen? Kann eine Wundversorgung, ein fachgerechter Umgang mit einer Dialyse oder einer Katheterisierung selbstständig erfolgen? Ist der Antragsteller in der Lage, sich selbstständig zu waschen, seine Post zu bearbeiten, selbstständig die Wohnung sauber zu halten oder einkaufen zu gehen? Kümmert er sich um sein soziales Umfeld, ist er klar bei Bewusstsein und kann er sich um Behördengänge selbst kümmern? All diese Fragen werden mit weiteren Fragestellungen begutachtet und ausgewertet. Für jede Frage erhält der Antragsteller eine bestimmte Punktzahl. Aus der Summe der gesamten Punkte kann dann der Pflegegrad bestimmt werden.

Wann gilt der Antrag als abgelehnt?

Sollte kein Pflegegrad durch den MD oder MEDICPROOF festgestellt worden sein, so gilt der Antrag auf Feststellung eines Pflegegrades als abgelehnt. Versicherte können jedoch innerhalb von vier Wochen Widerruf einlegen, auch, wenn sie der Ansicht sind, dass sie einen höheren Pflegegrad erhalten würden.

Wie viel Geld gibt es bei Pflegegrad 2?

Folgende Leistungen werden bei Pflegegrad 2 gewährt:

  • 316 Euro / Monat Pflegegeld
  • 724 Euro / Monat Pflegesachleistung
  • 1.774 Euro / Jahr Kurzzeitpflege
  • 770 Euro / Monat vollstationäre Pflege
  • 25,50 Euro / Monat Hausnotruf
  • 40 Euro / Monat Pflegehilfsmittel
  • 689 Euro / Monat Tages- und Nachtpflege
  • 1.612 Euro / Jahr Verhinderungspflege
  • 214 Euro / Monat Wohngruppenzuschuss
  • 4.000 Euro gesamt für eine Wohnungsanpassung
  • 125 Euro / Monat Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Wie viel Pflegegeld gibt es bei Pflegegrad 2?

Versicherte mit Pflegegrad 2 erhalten pro Monat ein Pflegegeld von 316 Euro. Hinzukommen können Pflegesachleistungen in Höhe von 724 Euro pro Monat, beispielsweise für die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes.

Regelungen zur Tagespflege, Nachtpflege und Kurzzeitpflege

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 können für eine Tagespflege und auch Nachtpflege pro Monat 689 Euro als teilstationäre Pflegeleistungen erhalten. Sollten Versicherte hingegen beispielsweise nach einem Aufenthalt in einem Krankenhaus weiterhin eine professionelle Pflege benötigen, so nennt man dies Kurzzeitpflege. Diese kann zum Beispiel in einem Pflegeheim erfolgen. Pflegebedürftige können für bis zu vier Wochen, sprich 28 Tage, jährlich höchstens 1.774 Euro an Zuschuss von der Pflegekasse erhalten.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 2

Wenn Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 zuhause von Angehörigen gepflegt werden und diese im Jahr zeitweise nicht verfügbar sind, beispielsweise wegen Urlaub, benötigt der Pflegebedürftige zur Überbrückung in der Regel einen Pflegedienst, der dann die Pflege in dem Zeitraum übernimmt. Dies nennt man Verhinderungspflege.

Sollte im Jahr keine Verhinderungspflege durch einen Pflegedienst in Anspruch genommen werden, so kann für die Kurzzeitpflege bis zu 3.386 Euro Zuschuss für bis zu acht Wochen beansprucht werden.

Versicherte können dann während der achtwöchigen Kurzzeitpflege die Hälfte ihres Pflegegeldes von 316 Euro pro Monat erhalten, sprich 158 Euro. Wer eine Verhinderungspflege in Anspruch nimmt, der erhält von der Pflegekasse einen Zuschuss von 1.612 Euro für höchstens vier Wochen (28 Tage) im Jahr.

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