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Pflegegrad 1

Den Pflegegrad 1 erhalten Personen, bei denen eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ vorliegt. Diese wird von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD, früher MDK) bei gesetzlich Versicherten oder MEDICPROOF bei privat Versicherten festgestellt. Die Feststellung erfolgt durch die Vergabe von Punkten, die während der Begutachtung verteilt werden. Den Pflegegrad 1 erhalten demnach alle Personen, die zwischen 12,5 und unter 27 Punkten liegen.

Voraussetzungen für Pflegegrad 1

Um den Pflegegrad 1 zu erhalten, muss

  1. ein Antrag auf Pflegegrad gestellt werden
  2. eine „geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit“ bescheinigt werden
  3. eine Punktezahl zwischen 12,5 und unter 27 Punkte ermittelt worden sein

Was wird geprüft?

Bei der Begutachtung werden insbesondere die Mobilität, die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, die Fähigkeit zur Selbstversorgung, Verhaltensweisen, auch in problematischen Lagen, psychische Problemlagen, die Belastungsfähigkeit, die Bewältigung und der Umgang von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens einschließlich das Pflegen von sozialen Kontakten geprüft.

Häufige Fragen

Dazu werden Fragen gestellt, die der Antragsteller beantworten muss. Ist er beispielsweise noch in der Lage Treppen zu steigen? Kann eine Wundversorgung, ein fachgerechter Umgang mit einer Dialyse oder einer Katheterisierung selbstständig erfolgen? Ist der Antragsteller in der Lage, sich selbstständig zu waschen, seine Post zu bearbeiten, selbstständig die Wohnung sauber zu halten oder einkaufen zu gehen? Kümmert er sich um sein soziales Umfeld, ist er klar bei Bewusstsein und kann er sich um Behördengänge selbst kümmern? All diese Fragen werden mit weiteren Fragestellungen begutachtet und ausgewertet. Für jede Frage erhält der Antragsteller eine bestimmte Punktzahl. Aus der Summe der gesamten Punkte kann dann der Pflegegrad bestimmt werden.

Wann gilt der Antrag als abgelehnt?

Sollte kein Pflegegrad durch den MD oder MEDICPROOF festgestellt worden sein, so gilt der Antrag auf Feststellung eines Pflegegrades als abgelehnt. Versicherte können jedoch innerhalb von vier Wochen Widerruf einlegen, auch, wenn sie der Ansicht sind, dass sie einen höheren Pflegegrad erhalten würden.

Wie viel Geld gibt es bei Pflegegrad 1?

Da Hilfsbedürftige mit Pflegegrad 1 noch weitgehend selbstständig sind und sich für gewöhnlich noch gut selbst versorgen können, haben sie daher keinen Anspruch auf Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kurzzeitpflege, eine vollstationäre Pflege, Tages- und Nachtpflege sowie auf eine Verhinderungspflege.

Versicherte haben bei Pflegegrad 1 Anspruch auf

  • 125 Euro / Monat für Betreuungs- und Entlastungsleistungen
  • 214 Euro / Monat für einen Wohngruppenzuschuss
  • 25,50 Euro / Monat für den Hausnotruf
  • 40 Euro / Monat für bestimmte Pflegehilfsmittel
  • 4.000 Euro gesamt für eine Wohnraumanpassung

Gibt es Pflegegeld bei Pflegegrad 1?

Pflegegeld gibt es bei Pflegegrad 1 nicht. Ebenso werden keine Pflegesachleistungen gewährt und keine Tages- und Nachtpflege, eine vollstationäre Pflege und auch keine Verhinderungspflege bezahlt. Versicherte, die beispielsweise eine Tagespflege in Anspruch nehmen wollen, müssen diese größtenteils selbst bezahlen. Sie können jedoch die 125 Euro für die monatliche Betreuung dafür einsetzen.

Für Hilfsmittel sind keine Extra-Anträge notwendig

Seit Januar 2017 sind keine gesonderten Anträge auf medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel mehr für Versicherte mit Pflegegrad 1 gemäß den aktuellen Begutachtungsrichtlinien des Spitzenverbandes Bund der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) notwendig. Sie brauchen also nicht extra bei der Pflegekasse beantragt werden. Es reicht, wenn der Betreuer oder der Versicherte selbst mit den vom Gutachter empfohlenen Hilfsmittel einverstanden ist.

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