Neuer Pflegeversicherungs-Beitrag 2023
Zum 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz für die Pflegeversicherung auf 3,4 Prozent von bisher 3,05 Prozent angehoben. Der Zuschlag für kinderlose Personen steigt von 0,35 Prozent auf 0,6 Prozent. Für Familien mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren gibt es künftig Abschläge. Der Pflegeversicherungs-Beitrag wird demnach künftig an die Anzahl der Kinder gekoppelt.
Pflegeversicherungs-Beitrag ab 1. Juli 2023
Mitglieder | Beitragssatz | Arbeitnehmeranteil |
---|---|---|
kinderlos | 4,00 % | 2,30 % |
1 Kind | 3,40 % | 1,70 % |
2 Kinder | 3,15 % | 1,45 % |
3 Kinder | 2,90 % | 1,20 % |
4 Kinder | 2,65 % | 0,95 % |
5 Kinder und mehr | 2,40 % | 0,70 % |
Wichtig zu wissen
- Der Arbeitgeberanteil ist unabhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder und beträgt immer 1,7 Prozent mit Ausnahme von Sachsen. Hier liegt der Arbeitgeberanteil bei 1,2 Prozent.
- Der Kinderabschlag des Pflegeversicherungs-Beitrags wirkt sich nur auf den Arbeitnehmeranteil aus.
- Es werden für die Berücksichtigung des Abschlags nur Kinder mit einberechnet, die unter 25 Jahre alt sind.
- Den Abschlag können auch Eltern erhalten, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Bei Tod eines Kindes, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, bleibt der Abschag erhalten.
- Behinderte Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, erhalten keinen Abschlag mehr.
Pflegegeld wird zum 1. Januar 2024 erhöht
Im Zuge der Beitragsanpassung der Pflegeversicherung wird auch das Pflegegeld (siehe Pflegegrade) zum 1. Januar 2024 erhöht. Dieses steigt um 5 % ebenso wie die ambulanten Sachleistungsbeträge (um 5 %) sowie die Zuschläge nach § 43c SGB XI für eine vollstationäre Einrichtung, die von 5 % auf 15 % bei einer Verweildauer von 0 bis 12 Monaten steigen. Bei einer Verweildauer von 13 bis 24 Monaten steigen die Zuschläge von 25 % auf 30 % und von 45 % auf 50 % bei 25 bis 36 Monaten. Bei mehr als 36 Monaten werden die Zuschläge 70 % auf 75 % erhöht.
Neben den Änderungen des Pflegeversicherungs-Beitrags und des Pflegegelds kann künftig das Pflegeunterstützungsgeld von Angehörigen pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage pro pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden. Die Feststellungsverfahren der Pflegebedürftigkeit gemäß § 18 SGB XI werden bis zum 1. Januar 2024 somit neu strukturiert.
Quellenangabe
Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege: Wortlaut des Gesetzes
Inkrafttgetreten am 01.07.2023
Chronik des Gesetzes
Bundestag, 2./3. Lesung: 26.05.2023
Bundestag, 1. Lesung: 24.05.2023
Bundesrat, 1. Durchgang: 12.05.2023
Bundesrat, 2. Durchgang: 16.06.2023