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Pflegegrad 5

Wenn der Gutachter der Pflegekasse eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung bestätigt, dann erhält der Versicherte den Pflegegrad 5. Der Pflegegrad 5 wird bescheinigt, wenn im Rahmen des aktuellen Begutachtungsverfahrens zwischen 90 bis 100 Punkte ermittelt wurden.

Voraussetzungen für Pflegegrad 5

Um den Pflegegrad 5 zu erhalten, muss

    1. ein Antrag auf Pflegegrad gestellt werden
    2. eine “schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung” bescheinigt werden
    3. eine Punktzahl zwischen 90 bis 100 Punkten vorliegen

Was wird geprüft?

Bei der Begutachtung werden insbesondere die Mobilität, die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, die Fähigkeit zur Selbstversorgung, Verhaltensweisen, auch in problematischen Lagen, psychische Problemlagen, die Belastungsfähigkeit, die Bewältigung und der Umgang von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens einschließlich das Pflegen von sozialen Kontakten geprüft.

Häufige Fragen

Dazu werden Fragen gestellt, die der Antragsteller beantworten muss. Ist er beispielsweise noch in der Lage Treppen zu steigen? Kann eine Wundversorgung, ein fachgerechter Umgang mit einer Dialyse oder einer Katheterisierung selbstständig erfolgen? Ist der Antragsteller in der Lage, sich selbstständig zu waschen, seine Post zu bearbeiten, selbstständig die Wohnung sauber zu halten oder einkaufen zu gehen? Kümmert er sich um sein soziales Umfeld, ist er klar bei Bewusstsein und kann er sich um Behördengänge selbst kümmern? All diese Fragen werden mit weiteren Fragestellungen begutachtet und ausgewertet. Für jede Frage erhält der Antragsteller eine bestimmte Punktzahl. Aus der Summe der gesamten Punkte kann dann der Pflegegrad bestimmt werden.

Wann gilt der Antrag als abgelehnt?

Sollte kein Pflegegrad durch den MD oder MEDICPROOF festgestellt worden sein, so gilt der Antrag auf Feststellung eines Pflegegrades als abgelehnt. Versicherte können jedoch innerhalb von vier Wochen Widerruf einlegen, auch, wenn sie der Ansicht sind, dass sie einen höheren Pflegegrad erhalten würden.

Wie viel Geld gibt es bei Pflegegrad 5?

Folgende Leistungen werden bei Pflegegrad 5 gewährt:

  • 990 Euro / Monat Pflegegeld
  • 1.497 Euro / Monat Pflegesachleistung ​
  • 1.774 Euro / Jahr Kurzzeitpflege
  • 1.319 Euro / Monat vollstationäre Pflege
  • Bis zu 25,50 Euro / Monat Zuschuss für den Hausnotruf (Betrag unverändert, abhängig von Kassen-/Anbietervereinbarung).​
  • 42 Euro / Monat Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
  • 1.357 Euro / Monat Tages- und Nachtpflege
  • 1.612 Euro / Jahr Verhinderungspflege
  • 224 Euro / Monat Wohngruppenzuschuss
  • Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme für Wohnraumanpassung / wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
  • 131 Euro / Monat Betreuungs- und Entlastungsleistungen


Wie viel Pflegegeld gibt es bei Pflegegrad 5?

Versicherte mit Pflegegrad 5 erhalten pro Monat ein Pflegegeld von 960 Euro. Hinzukommen können Pflegesachleistungen in Höhe von 2.095 Euro pro Monat, beispielsweise für die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes.


Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung

Wenn Versicherte mit Pflegegrad 5 nicht nur durch Angehörige, sondern auch durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt werden, können Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombiniert. Wichtig zu wissen ist, dass der Anspruch auf Pflegegeld sich um den Wert der bereits ausgeschöpften Sachleistungen verringert.


Wann besteht ein Umwandlungsanspruch?

Zu Betreuende, die ihre zustehenden Pflegesachleistungen nicht in vollem Umfang für eine professionelle Pflege aufbrauchen, können im Rahmen des sogenannten Umwandlungsanspruchs bis zu 40 Prozent des ungenutzten Betrags für zusätzliche Leistungen zur Entlastung und Betreuung einsetzen. Dadurch stehen ihnen weitere Mittel für anerkannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen, zum Beispiel Alltagsbegleitung oder hauswirtschaftliche Unterstützung, zur Verfügung


Regelungen zur Tagespflege, Nachtpflege und Kurzzeitpflege

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 können für die Tagespflege und auch für die Nachtpflege pro Monat bis zu 2.085 Euro als teilstationäre Pflegeleistungen erhalten. Benötigen Versicherte beispielsweise nach einem Aufenthalt in einem Krankenhaus weiterhin vorübergehend eine professionelle Pflege, spricht man von Kurzzeitpflege, die zum Beispiel in einem Pflegeheim erfolgen kann. Seit 2025 beträgt der jährliche Höchstbetrag für die Kurzzeitpflege 1.854 Euro; dieser geht ab 01.07.2025 in einem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro für Kurzzeit- und Verhinderungspflege auf


Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 5

Wenn Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 zu Hause von Angehörigen gepflegt werden und diese im Jahr zeitweise nicht verfügbar sind, zum Beispiel wegen Urlaub oder Krankheit, wird die notwendige Ersatzpflege als Verhinderungspflege bezeichnet. Seit dem 1. Juli 2025 steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gemeinsam ein einheitlicher Jahresbetrag (Entlastungsbudget) von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung, der flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden kann; die früheren Einzelbeträge und die Grenze von 3.386 Euro gelten nicht mehr.

 

Gibt es Geld für Pflegeheimkosten?

Ein Pflegeheim ist teuer. Seit Januar 2025 können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 für die pflegebedingten Aufwendungen in einer vollstationären Pflege im Pflegeheim 2.096 Euro pro Monat von der Pflegekasse erhalten; Unterkunft, Verpflegung und sonstige Eigenanteile müssen zusätzlich selbst getragen werden


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